Ab 1. Januar 2026 wird der bisher einsatzbezogene Zuschlag in der Zeitarbeit im Tarifwerk GVP/DGB zu einem einheitlich geregelten Erfahrungszuschlag umgebaut, der sowohl an die Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch an die Einsatzdauer beim Kunden anknüpft.
Hintergrund: Zuschläge in BAP und iGZ
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In den bisherigen Tarifwerken ETV BAP/DGB und ERTV iGZ/DGB gibt es Zuschläge, die an die Länge des Kundeneinsatzes anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB, § 5 ERTV iGZ/DGB).
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Beim ETV BAP/DGB ist der Zuschlag prozentual gestaffelt (1,5% nach 9 und 3% nach 12 Kalendermonaten Einsatz), während der ERTV iGZ/DGB feste Cent-Beträge pro Stunde vorsieht (0,20 EUR für EG 1–4 und 0,35 EUR für EG 5–9, jeweils nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung und frühestens nach 14 Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis).
Neue Grundstruktur des Erfahrungszuschlags
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Der neue § 3 ETV GVP/DGB führt unter der Bezeichnung Erfahrungszuschlag ein einheitliches Modell ein, das auf dem BAP-Ansatz aufbaut und Elemente aus dem iGZ-Tarif übernimmt.
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Der Zuschlag wird erstmals nach 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt; vorher entsteht kein Anspruch, auch wenn der Einsatz beim Kunden länger dauert.
Betriebszugehörigkeit, Ruhen und Elternzeit
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Für die 12 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, grundsätzlich nicht mitgerechnet.
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Bei Elternzeit und Pflegezeit werden jedoch bis zu 12 Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, was längere Auszeiten teilweise abfedert.
Einsatzdauer beim Kunden und Unterbrechungen
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Bei ununterbrochenem Einsatz beim gleichen Kunden beträgt der Erfahrungszuschlag 1,5% nach 9 Kalendermonaten und 3,0% nach 12 Kalendermonaten Kundeneinsatz; der Anspruch setzt aber zusätzlich die 12 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis voraus.
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Wird der Einsatz beim Kunden für höchstens 3 Monate unterbrochen, werden die vorherigen Überlassungszeiten nach Wiederaufnahme angerechnet; bei längeren Unterbrechungen beginnt die Einsatzdauer für den Zuschlag wieder bei null.
Folgen für bisherige BAP- und iGZ-Anwender
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Für frühere BAP-Anwender ist neu, dass der Zuschlag nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern zusätzlich an 12 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, ohne Übergangsregel: Die Voraussetzung gilt ab 1. Januar 2026 vollständig.
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Dadurch können bereits entstandene Ansprüche auf einsatzbezogene Zuschläge zunächst wegfallen und erst wieder entstehen, wenn die 12 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis erfüllt sind.
Ende der Cent-Zulage und neue Übergangsfrist
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Künftig wird der Erfahrungszuschlag nur noch prozentual in zwei Stufen (1,5% und 3%) zur Kundeneinsatzdauer gewährt; die bisherige iGZ-Regelung mit festen Cent-Beträgen pro Stunde entfällt.
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Für bisherige iGZ-Anwender gilt eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2027: Sie dürfen die bekannte einsatzbezogene Zulage einschließlich Anrechnungsvorschrift weiter anwenden, müssen aber bereits die neue Ruhensklausel aus dem ETV GVP/DGB beachten.
Verbindliche Anwendung ab Juli 2027 und Kalkulation
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Ab 1. Juli 2027 ist § 3 ETV GVP/DGB für alle ehemaligen iGZ-Anwender zwingend anzuwenden; eine frühere freiwillige Umstellung ist möglich.
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Da die Höhe des Erfahrungszuschlags nun rein prozentual ausgestaltet ist, kann es gerade in höheren Entgeltgruppen zu Verschiebungen nach oben oder unten kommen, die Zeitarbeitsunternehmen bei der Kalkulation prüfen und gegebenenfalls an Kunden weitergeben sollten.