Beschäftigungsverbot und Mutterschutz sind in Deutschland wichtige Schutzmechanismen für schwangere Frauen am Arbeitsplatz – besonders in körperlich anstrengenden und potenziell gefährlichen Berufen wie der Pflege. Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass sowohl die Gesundheit der werdenden Mutter als auch die des ungeborenen Kindes bestmöglich geschützt wird.
Was regelt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Schutz schwangerer und stillender Frauen in Deutschland. Es legt fest, in welchen Situationen ein Beschäftigungsverbot greift und welche Rechte betroffene Frauen haben.
Grundsätzlich gilt: Schwangere dürfen sechs Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf bis zu zwölf Wochen. Sollte eine mögliche Behinderung beim Kind vor der Geburt festgestellt werden, beginnt das Beschäftigungsverbot bereits acht Wochen vor der Entbindung.
Wann greift ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot kann entweder aufgrund der gesetzlichen Schutzfristen oder aus gesundheitlichen Gründen früher ausgesprochen werden. Gründe sind etwa:
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Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft
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Erhöhtes Risiko für Fehl- oder Frühgeburt
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Schwäche des Muttermundes
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Körperliche oder psychische Belastungen, die eine Weiterbeschäftigung gefährden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Kommen keine geeigneten Schutzmaßnahmen in Betracht oder kann kein alternativer Arbeitsplatz angeboten werden, muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Was ist während des Beschäftigungsverbots erlaubt und verboten?
Während des Beschäftigungsverbots dürfen schwangere Pflegekräfte keine Tätigkeiten ausführen, bei denen sie gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem:
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Heben und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm
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Tätigkeiten mit langen Laufwegen oder häufigem Bücken
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Betreuung von Patienten mit Aggressionspotenzial
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Umgang mit infektiösen Patienten oder Körperflüssigkeiten
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Wundversorgung, Injektionen, Blutentnahme
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Umgang mit Gefahrenstoffen und Reinigungsmitteln
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Arbeitsplatz in der Nähe von Röntgen- oder radioaktiven Strahlen
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Arbeitsplätze in extrem nasser, heißer oder kalter Umgebung
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Lärmintensive Umgebung
Die genauen Vorgaben sind in den §§ 11 f. MuSchG aufgelistet und gelten für alle Pflegeberufe.
Arbeitszeiten und weitere Schutzmaßnahmen
Schwangere Pflegekräfte dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag oder maximal 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten. Nachtarbeit ist zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens grundsätzlich verboten. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist untersagt, es sei denn, die Schwangere stimmt ausdrücklich zu und es besteht keine Gefährdung.
Zusätzlich haben schwangere Frauen Anspruch auf Ruhepausen und müssen für Untersuchungen während der Schwangerschaft freigestellt werden.
Finanzielle Absicherung im Mutterschutz
Während des Beschäftigungsverbots erhält die Pflegekraft Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber, sodass das volle Gehalt weitergezahlt wird. Dieser Schutz gilt auch bei vorzeitigen Beschäftigungsverboten aus gesundheitlichen Gründen.
Fazit
Das Beschäftigungsverbot und der Mutterschutz in Pflegeberufen sind wichtige Schutzmechanismen, die Mutter und Kind vor gesundheitlichen Risiken bewahren sollen. Die gesetzlichen Regelungen sind klar und umfassend, sodass schwangere Pflegekräfte in Deutschland bestens abgesichert sind. Arbeitgeber und Betroffene sollten sich über die genauen Vorgaben informieren, um die eigenen Rechte und Pflichten richtig einzuschätzen.